Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Netralis UG (haftungsbeschränkt), Bremen
Stand: 02.03.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Netralis UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber ihren gewerblichen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber"). Sie gelten somit nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer zustande. Die Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber per E-Mail ist ausreichend.
(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen
(1) Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und deren Anlagen (z.B. Leistungsbeschreibung).
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen.
(3) Wünscht der Auftraggeber eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs, wird der Auftragnehmer prüfen, ob die Änderung technisch und kapazitiv umsetzbar ist und dem Auftraggeber ein entsprechendes Nachtragsangebot unterbreiten.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Vertragsdurchführung notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderliche Arbeitsumgebung vorhanden ist und seine Mitarbeiter zur Unterstützung des Auftragnehmers im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.
(3) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten (Backups) nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern.
(4) Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 6 Leistungszeit und Verzug
(1) Leistungsfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Die Einhaltung von Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
(3) Bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers verlängern sich die Leistungsfristen angemessen.
(4) Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
§ 7 Abnahme (bei Werkleistungen)
(1) Sofern die Leistungen werkvertraglicher Natur sind, bedürfen sie der Abnahme durch den Auftraggeber.
(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung anzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 10 Werktagen zu prüfen und abzunehmen.
(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist schriftlich verweigert oder die Leistung vorbehaltlos in Gebrauch nimmt.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 8 Gewährleistung
(1) Bei Dienstleistungen gewährleistet der Auftragnehmer die Erbringung der Leistung mit der branchenüblichen Sorgfalt.
(2) Bei Werkleistungen sowie beim Verkauf von Hardware leistet der Auftragnehmer Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit bzw. Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln.
(3) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen, schriftlich zu rügen.
(4) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Leistungserbringung bzw. Übergabe/Abnahme.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber seine Daten regelmäßig gesichert hat.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck.
(2) Eine weitergehende Nutzung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.
(3) Die Übertragung von Nutzungsrechten steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
§ 11 Geheimhaltung
(1) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort.
(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für allgemein bekannte Informationen oder bei gesetzlicher Offenlegungspflicht.
§ 12 Datenschutz
(1) Beide Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG).
(2) Bei Auftragsverarbeitung wird eine separate Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bremen, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.